Liebe Selbsthilfeaktive, liebe Kolleg*innen, liebe Kooperationspartner,
Die Regelungen für Selbsthilfegruppen unter „Häufig gestellte Fragen“ unter der Rubrik „Fragen zur 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ auf der Seite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurden endlich angepasst: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Demnach wurden die bestehenden Kontaktbeschränkungen für Präsenztreffen einer Selbsthilfegruppe (wiederkehrenden Zusammenkünfte mit weitgehend gleichbleibendem Teilnehmerkreis), die keine Veranstaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV darstellen, aufgehoben. Es gelten weder besondere Zugangsvoraussetzungen (kein 2G, 2G plus oder 3G) noch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl.
Für Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen gelten dagegen strengere Regelungen. Hier der Text im Originalwortlaut. Bitte für normale Gruppentreffen den letzten Absatz beachten!
„Was gilt für Selbsthilfegruppen?
Für Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen und damit auch für Gruppentreffen, die die Grenze zur Veranstaltung überschreiten, gilt im Ausgangspunkt die 2G-Regelung des § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV, d.h. es dürfen hieran grundsätzlich nur Personen teilnehmen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind. Abweichend davon können auch Personen zugelassen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der 15. BayIfSMV). Diese Personen müssen einen Testnachweis nach § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV vorlegen. Zugelassen werden können zudem minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV). Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ist nicht mehr vorgesehen.
Wann eine Veranstaltung in diesem Sinne vorliegt, kann nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden; vielmehr ist der jeweils konkrete Einzelfall anhand folgender Kriterien zu beurteilen. Für eine Veranstaltung muss ein besonderer Anlass gegeben sein. Dieser muss eine begrenzte Häufigkeit aufweisen und entweder von einem vornherein datumsmäßig bestimmten Ereignis abhängen oder aus rechtlichen Gründen turnusmäßig stattfinden. Neben Teilnehmerkreis und Anlass sind auch ein hoher Organisationsgrad, eine hohe Zahl von Teilnehmern und das Vorhandensein eines Programms Indizien für das Vorliegen einer Veranstaltung.
Stellt ein Präsenztreffen einer Selbsthilfegruppe – wovon bei turnusmäßig wiederkehrenden Zusammenkünften mit weitgehend gleichbleibendem Teilnehmerkreis in der Regel auszugehen ist – keine Veranstaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV dar, gelten weder besondere Zugangsvoraussetzungen (kein 2G, 2G plus oder 3G) noch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl.“
Herzliche Grüße von
Theresa Keidel und Irena Težak
Geschäftsführung Seko Bayern
siehe auch: www.seko-bayern.de